Ist Melatonin in Österreich legal?

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A flag of Austria, next to the chemical structure of Melatonin

Rechtlicher Status

Es gibt keine EU-harmonisierte Regel zu Melatonin in Nahrungsergänzungsmitteln. Es wird national geregelt, und die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Positionen eingenommen, von einer klaren Einstufung als Arzneimittel bis zu gar keiner Regel. Harmonisiert ist die gesundheitsbezogene Angabe: Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 lässt die Aussage zu, dass Melatonin dazu beiträgt, die Einschlafzeit zu verkürzen, und knüpft sie daran, dass das Lebensmittel genau 1 mg Melatonin pro Portion enthält.

Österreich hat keinen Höchstwert festgelegt: keine gesetzliche Festlegung zulässiger Höchstmengen von Melatonin in Nahrungsergänzungsmitteln und keine vom Gesundheitsministerium, der Lebensmittelbehörde oder der Arzneimittelbehörde veröffentlichte Zahl. Österreich verlangt auch keinerlei Meldung oder Registrierung von Nahrungsergänzungsmitteln.

Was Österreich hat, ist ein Eintrag auf der Arzneimittelseite: Melatonin ist seit 2009 nach der österreichischen Rezeptpflichtverordnung verschreibungspflichtig und trägt ungewöhnlicherweise keine Ausnahme für den rezeptfreien Verkauf, wo vergleichbare Substanzen eine haben. Österreich führt Melatonin als Substanz mit doppeltem Status, und der Markt löst die Frage in der Praxis: Melatonin-Nahrungsergänzungsmittel werden offen mit 1 mg, 1,9 mg und 3 mg pro Tagesdosis verkauft, darunter ein orales Schlafspray mit 1 mg pro Tagesdosis von einem österreichischen Hersteller, gekennzeichnet als Nahrungsergänzungsmittel.

Ein österreichischer Schwellenwert existiert, und er ist zollrechtlich. Österreichische Gerichte wenden die Kombinierte Nomenklatur der EU an, nach der eine Tagesdosis von 2 mg Melatonin oder mehr eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung hat und unter die Zollposition für Arzneiwaren fällt. Diese Einreihung zählt, weil Österreich privaten Verbrauchern den Empfang von im Fernabsatz bestellten Arzneiwaren verbietet.

Verkaufen wir hier?

Ja, und dieser Fall ist einfach.

Österreich hat keine Höchstdosis für Melatonin in Nahrungsergänzungsmitteln festgelegt und auch keine Meldepflicht für Supplements. Unser 1 mg pro Tagesdosis ist zudem genau die Menge, an die die EU-zugelassene Schlafangabe geknüpft ist. Es ist also die Standarddosis, keine ungewöhnliche.

Die österreichische Praxis bestätigt das: Melatonin-Supplements werden dort offen mit bis zu 3 mg pro Tagesdosis verkauft, darunter ein orales Spray mit 1 mg von einem österreichischen Hersteller im selben Format wie unser Sleep-Spray. Wir bewegen uns innerhalb der etablierten lokalen Praxis, nicht an ihrer Grenze.

Österreich behandelt Melatonin als verschreibungspflichtig, wenn es als Arzneimittel verkauft wird. Das ist ein eigener Weg neben den Nahrungsergänzungsmitteln, und so handhaben mehrere EU-Länder dieselbe Substanz. Ein Supplement mit 1 mg betrifft das nicht.

Ausblick

Österreich kommt seit Jahren ohne Höchstdosis für Melatonin aus, und nichts deutet darauf hin, dass eine eingeführt wird. Die oben beschriebene Marktpraxis im Land ist seit langem gefestigt, und unsere Dosis liegt mitten darin, nicht an ihrem Rand.

Die eine österreichische Zahl, die wir im Blick behalten, ist der zollrechtliche Schwellenwert von 2 mg pro Tagesdosis, ab dem Melatonin für Einfuhrzwecke als Arzneiware gilt. Diese Zahl stammt aus EU-Erläuterungen, nicht aus österreichischem Recht, und könnte sich daher ohne jede österreichische Entscheidung bewegen. Wir liegen bei der Hälfte.

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Melatonin wird in die österreichische Rezeptpflichtverordnung als rezeptpflichtig ohne Ausnahme für die Abgabe ohne Rezept aufgenommen, ein Eintrag, der Arzneimittel regelt und neben dem fortgesetzten Verkauf von Melatonin als Nahrungsergänzungsmittel steht.

BGBl. II Nr. 183/2009

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Das Verwaltungsgericht Wien hebt eine Strafe gegen einen Verbraucher auf, dessen Postsendung mit 5-mg-Melatonin-Tabletten nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz beschlagnahmt worden war, und stellt das Verfahren ein.

Verwaltungsgericht Wien, VGW-001/042/8466/2022

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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hebt aus formalen Gründen eine Strafe auf, die gegen einen Verbraucher wegen einer beschlagnahmten Sendung mit 3-mg-Melatonin-Tabletten verhängt worden war.

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, LVwG-S-3059/001-2022

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Das Verwaltungsgericht Wien bestätigt die Verurteilung und den Verfall gegen einen Verbraucher, der 720 Einheiten Melatonin mit 5 mg aus den Vereinigten Staaten eingeführt hatte, und hält fest, dass Melatonin ab einer Tagesdosis von 2 mg unter die Zolltarifposition 3004 und damit unter das Arzneiwareneinfuhrgesetz fällt.

Verwaltungsgericht Wien, VGW-001/032/13278/2023

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Eine gemeinsame Kontrollaktion von Zoll, Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Postverteilzentrum Wien prüft 50 Pakete mit Nahrungsergänzungsmitteln, die außerhalb der EU bestellt wurden; 44 % wurden beanstandet, 21 waren nicht zugelassene Novel Foods und wurden unter Zollaufsicht an den Absender zurückgeschickt, ohne Strafe für den Empfänger.

BMF / BAVG / AGES, Pressemitteilung

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Das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt den Verfall und eine herabgesetzte Geldstrafe gegen einen Verbraucher, dessen Sendung mit 1.300 Einheiten Melatonin mit 10 mg aus den Vereinigten Staaten nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz beschlagnahmt worden war.

Landesverwaltungsgericht Tirol, LVwG-2024/37/2824-4

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Das Gesundheitsministerium veröffentlicht seine Kontrollzahlen zu ausländischen Webshops für 2024: 150 Kontrollen mit einer Beanstandungsquote von 62 %, darunter 77 geprüfte Nahrungsergänzungsmittel, von denen 40 beanstandet wurden, im Rahmen eines Bundesprogramms, das ausdrücklich Zuständigkeit für Anbieter mit Sitz in anderen EU- und EWR-Staaten beansprucht.

BMSGPK, Internetkontrolle (Stand 01.09.2025)

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